Elternrat

Aufgaben des Elternrats

  1. Nach § 72 des Hamburger Schulgesetzes soll an beruflichen Schulen ein Elternrat gebildet werden.
  2. Der Elternrat soll
    1. die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
    2. mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülervertretung bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,
    3. sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.
  3. Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder dem Schulvorstand.
  4. Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
    1. Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes von grundsätzlicher Bedeutung,
    2. der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.
  5. Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.

Sie möchten sich engagieren?

Wenn Sie sich als Elternvertreter/in an der BS19 engagieren möchten, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.