Elternrat
Aufgaben des Elternrats
- Nach § 72 des Hamburger Schulgesetzes soll an beruflichen Schulen ein Elternrat gebildet werden.
- Der Elternrat soll
- die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
- mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülervertretung bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,
- sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.
- Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder dem Schulvorstand.
- Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
- Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes von grundsätzlicher Bedeutung,
- der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.
- Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.
Sie möchten sich engagieren?
Wenn Sie sich als Elternvertreter/in an der BS19 engagieren möchten, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.