Schulvorstand
Die Aufgaben des Schulvorstands an beruflichen Schulen regelt das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG § 76).
Die Aufgaben des Schulvorstands an beruflichen Schulen regelt das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG § 76).
Nach § 72 des Hamburger Schulgesetzes soll an beruflichen Schulen ein Elternrat gebildet werden.
In der Schülervertretung wirken Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung ihrer Schule und des Schulwesens mit.
Der Personalrat ist das Mitwirkungsgremium der Beschäftigten.