Der Personalrat kann nach § 78 Abs. 1 HmbPersVG u.a. Maßnahmen beantragen und darauf hinwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.